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Die Aufgaben und Zusammensetzung nach KGO

KGO § 31 Pastoralausschuss

(1) Der Pastoralausschuss wird vom Kirchengemeinderat gebildet und ist diesem gegenüber verantwortlich. Seine Amtszeit ist an die des Kirchengemeinderats gebunden. Er ist in der Regel in jeder Kirchengemeinde einzurichten. Der Kirchengemeinderat kann auf die Einrichtung verzichten, wenn er sichergestellt sieht, dass er selbst die Aufgaben des Pastoralausschusses erfüllen kann.

(2) Aufgabe des Pastoralausschusses ist es, den Kirchengemeinderat zu unterstützen, insbesondere bei der Ausführung der Beschlüsse, bei der Koordinierung der pastoralen Aufgaben und bei der Förderung von Kommunikation und Austausch.

(3) Im Benehmen mit dem Pastoralausschuss legt der Kirchengemeinderat geeignete Formen der gegenseitigen Information und der Kooperation fest.

(4) Dem Pastoralausschuss gehören pastorale Mitarbeiter nach § 18 Abs. 1 Satz 5 und ehrenamtlich tätige Mitarbeiter an.
Über die Zusammensetzung des Pastoralausschusses beschließt der Kirchengemeinderat. Grundsätzlich besteht er aus:
1. dem Pfarrer,
2. den pastoralen Mitarbeitern je nach Auftrag,
3. dem Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kirchengemeinderats, das von ihm beauftragt ist,
4. den dafür benannten Mitgliedern bestimmter Sachausschüsse bzw. den Verantwortlichen verschiedener Seelsorgebereiche (z. B. der für die Grunddienste eingerichteten) sowie einer Person, die den Bereich Jugendseelsorge/Jugendarbeit vertritt.

§ 48 gilt entsprechend.

(5) Der Pfarrer kann sich im Pastoralausschuss durch einen pastoralen Mitarbeiter vertreten lassen; ist dies nicht möglich, kann der Pastoralausschuss auch ohne ihn beraten und Beschlüsse fassen.
Für die Beschlüsse gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.